Änderung Anlage B AufenthV vom 01.01.2007

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Anlage B AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
Anlage B AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2017 BGBl. I S. 2650
(Textabschnitt unverändert)

Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

(Text neue Fassung)

Bolivien,
Ghana,

Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

vorherige Änderung

Indien,
Jamaika,
Kenia,

Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Südafrika,
Tunesien.




Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,
Indien,

Jamaika,
Kasachstan,

Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,

Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,

Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.

3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.

4. Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.

5. Inhaber biometrischer Dienstpässe von

Moldau,
Ukraine.

6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von

Gabun,
Kuwait,
Mongolei.

7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von

Katar,
Oman.

8. Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.





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