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Änderung § 64 AufenthV vom 01.02.2017

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§ 64 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
§ 64 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

(Text neue Fassung)

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5. Geschlecht,

vorherige Änderung

6. Staatsangehörigkeiten,

7. Aktenzeichen der Ausländerakte,

8.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,

9.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

10.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.



6. Doktorgrad,

7. Staatsangehörigkeiten,

8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,

9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,

10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.



(heute geltende Fassung)