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Änderung § 62 AufenthV vom 23.01.2019

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§ 62 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 62 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden


(Text neue Fassung)

§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden


vorherige Änderung

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'.



1 Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. 2 Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.