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Änderung § 44a AufenthV vom 28.08.2007

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§ 44a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 44a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
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§ 44a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU


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An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.