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Änderung § 45a AufenthV vom 01.11.2023

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§ 45a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 45a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 45a Gebühren für Expressverfahren


vorherige Änderung

 


Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.

(heute geltende Fassung) 

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