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Änderung § 57a AufenthV vom 02.05.2024

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§ 57a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2024 geltenden Fassung
§ 57a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes


Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.



(heute geltende Fassung)