Änderung § 62 AufenthV vom 01.11.2024

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§ 62 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 62 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden


(Text alte Fassung)

1 Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. 2 Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.

(Text neue Fassung)

1 Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. 2 Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. 3 Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.

(heute geltende Fassung) 



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