Änderung § 79 AufenthV vom 29.07.2026

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§ 79 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 79 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte


(Text alte Fassung)

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

(Text neue Fassung)

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

(heute geltende Fassung) 
 



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