| § 79 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 79 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte | |
| (Text alte Fassung) Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. | (Text neue Fassung) Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. |