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Änderung § 44a AufenthV vom 01.09.2011

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§ 44a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 44a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530

(Textabschnitt unverändert)

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG


(Text alte Fassung)

An Gebühren sind zu erheben 85 Euro.

(Text neue Fassung)

An Gebühren sind zu erheben 135 Euro.