Änderung § 45b AufenthV vom 01.09.2011

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§ 45b AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 45b AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen


vorherige Änderung

 


(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.

(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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