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Änderung § 72a AufenthV vom 05.03.2013

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§ 72a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
§ 72a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden


(Text alte Fassung)

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(heute geltende Fassung)