Änderung Anlage B AufenthV vom 05.03.2013

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Anlage B AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
Anlage B AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351

(Textabschnitt unverändert)

Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate.

(Text neue Fassung)

Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,

Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate.

3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.

vorherige Änderung

 


4. Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.




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