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Änderung § 30a AufenthV vom 29.04.2013

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§ 30a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2013 geltenden Fassung
§ 30a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa


(Text alte Fassung)

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt.