Änderung § 37 AufenthV vom 01.07.2013

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§ 37 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 37 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 und 2 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen. 2 Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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