Änderung § 24 AufenthV vom 06.09.2013

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§ 24 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2013 geltenden Fassung
§ 24 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Befreiung für Seeleute


(Text alte Fassung)

(1) Ziviles Schiffspersonal ist für die Einreise und den Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es sich handelt um

1. Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes
in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen,

2. Ausländer, die

a) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen,

b) Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates sind
und einen Pass oder Passersatz dieses Staates besitzen und

c) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

(2) 1 Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. 2 Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. 3 Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.






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