§ 17a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 17a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte | |
(Text alte Fassung) Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. | (Text neue Fassung) Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. |