Änderung Anlage B AufenthV vom 22.04.2015

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Anlage B AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
Anlage B AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.

(Text neue Fassung)

Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,

Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.

3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.

4. Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.

5. Inhaber biometrischer Dienstpässe von

Moldau,
Ukraine.

6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von

Gabun,
Mongolei.

vorherige Änderung

 


7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar.

 



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