§ 21 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung | § 21 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten | (Text neue Fassung)§ 21 |
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. | Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. |