Änderung § 38c AufenthV vom 05.04.2017

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§ 38c AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 38c AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 83 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden


(Text alte Fassung)

1 Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn

(Text neue Fassung)

1 Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn

1. Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder

2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.

2 Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. 3 In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.






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