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Änderung § 31a AufenthV vom 01.03.2020

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§ 31a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 31a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft.

(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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