Änderung § 61 AufenthV vom 27.06.2020

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§ 61 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 61 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 170 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt. 2 Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. 2 Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.




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