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Änderung § 1 Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15.08.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, erheben nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für

1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes genannten Mittel,

(Text neue Fassung)

Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, erheben nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für

1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 42 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes genannten Mittel,

2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen der Mittel nach Nummer 1,

vorherige Änderung

3. andere Prüfungen und Untersuchungen nach dem Tierseuchengesetz.



3. andere Prüfungen und Untersuchungen nach dem Tiergesundheitsgesetz.


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