Änderung § 21 GefStoffV vom 20.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2025 geltenden Fassung
§ 21 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 337
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Chemikaliengesetz - Anzeigen


Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 3 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3a. entgegen § 10a Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3b. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3c. entgegen § 11a Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a eine Genehmigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt,

4. entgegen § 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3, § 15d Absatz 3 Satz 1, § 15g Absatz 3 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5. entgegen § 15d Absatz 1 Satz 5 oder § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(heute geltende Fassung) 



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