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Änderung § 15e GefStoffV vom 01.10.2021

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§ 15e GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 15e GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

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§ 15e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten


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(1) 1 Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Begasungen eine Niederschrift angefertigt wird. 2 In der Niederschrift ist zu dokumentieren:

1. Name der verantwortlichen Person,

2. Art und Menge der verwendeten Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel,

3. Ort, Beginn und Ende der Begasung,

4. Zeitpunkt der Freigabe,

5. andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber und

6. die getroffenen Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutzmittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen mit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, erstellt werden.