Änderung § 15f GefStoffV vom 01.10.2021

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§ 15f GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 15f GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten


vorherige Änderung

 


(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Schiffe, Tanks, Container oder andere Transportbehälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu ermitteln.

(2) 1 Ergibt die Ermittlung, dass die Transporteinheit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. 2 Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln nicht exponiert werden. 3 Kann eine Exposition nicht ausgeschlossen werden, hat das Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transporteinheit durch eine Person zu erfolgen, die über eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 verfügt.




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