Erste Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (1. EWMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730 (Nr. 60); Geltung ab 04.12.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 6 Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214),

-
auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 4 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, sowie

-
auf Grund des § 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 6, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Dezember 2010 EWMV § 3

§ 3 Absatz 2 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Meldungen sind, beginnend 2013, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Dezember 2010.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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