II. - Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz (BGSBDODAnO k.a.Abk.)

A. v. 19.03.1999 BGBl. I S. 400
Geltung ab 30.03.1999; FNA: 2031-1-32 Disziplinarrecht

II.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.



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