Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz (BGSBDODAnO k.a.Abk.)

A. v. 19.03.1999 BGBl. I S. 400
Geltung ab 30.03.1999; FNA: 2031-1-32 Disziplinarrecht
Eingangsformel
I.
II.
III.

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 29 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) ordne ich an:

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I.



Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.

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II.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

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III.



Diese Anordnung tritt am 30. März 1999 in Kraft.



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