Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.06.2013 aufgehoben
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Verordnung - Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)

Artikel 2 V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1752, 1754 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1687
Geltung ab 09.12.2010; FNA: 2121-51-56 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Verordnung



Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.



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