1Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das
Justizverwaltungskostengesetz und das
Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden.
2Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 1 SGGuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... ergeht durch gesonderten Beschluss." 33. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt: § 197b Für Ansprüche, die beim ... 33. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt: § 197b Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten die ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208