Änderung § 115 SGG vom 01.07.2008

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§ 115 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 115 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000

(Textabschnitt unverändert)

§ 115


(Text alte Fassung)

Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

(Text neue Fassung)

1 Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. 2 Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.




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