§ 63 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 63 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 | |
(1) 1 Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2 Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen. |
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. |