§ 40 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 40 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2 Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3 Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden. 4 In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit. | (Text neue Fassung) 1 Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2 Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3 In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit. |