§ 159 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 159 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 159 | |
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, | |
(Text alte Fassung) 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, 3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. | (Text neue Fassung) 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. |
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. |