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Änderung § 104 SGG vom 15.10.2016

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§ 104 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 104 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 104


(Text alte Fassung)

1 Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. 2 Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3 Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4 Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5 Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6 Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.

(Text neue Fassung)

1 Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3 Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4 Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5 Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6 Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.