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Synopse aller Änderungen des SGG am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 10 des 7. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Gerichtsverfassung
    Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
    Zweiter Abschnitt Sozialgerichte
       § 7
       § 8
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       §§ 24 bis 26
       § 27
    Dritter Abschnitt Landessozialgerichte
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 35
       §§ 36 und 37
    Vierter Abschnitt Bundessozialgericht
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
       §§ 48 und 49
       § 50
    Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit
       §§ 50a bis 50d
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 55a
       § 56
       § 56a
       § 57
       § 57a
       § 57b
       § 58
       § 59
Zweiter Teil Verfahren
    Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 60
          § 61
          § 62
          § 63
          § 64
          § 65
          § 65a
          § 65b
          § 65c Formulare; Verordnungsermächtigung
          § 66
          § 67
          § 68
          § 69
          § 70
          § 71
          § 72
          § 73
          § 73a
          § 74
          § 75
       Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren
          § 76
       Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
          § 77
          § 78
          §§ 79 bis 82
          § 83
          § 84
          § 84a
          § 85
          § 86
          § 86a
          § 86b
       Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
          § 87
          § 88
          § 89
          § 90
          § 91
          § 92
          § 93
          § 94
          § 95
          § 96
          § 97
          § 98
          § 99
          § 100
          § 101
          § 102
          § 103
          § 104
          § 105
          § 106
          § 106a
          § 107
          § 108
          § 109
          § 110
          § 110a
          § 111
          § 112
          § 113
          § 114
          § 114a
          § 115
          § 116
          § 117
          § 118
          § 119
          § 120
          § 121
          § 122
       Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse
          § 123
          § 124
          § 125
          § 126
          § 127
          § 128
          § 129
          § 130
          § 131
          § 132
          § 133
          § 134
          § 135
          § 136
          § 137
          § 138
          § 139
          § 140
          § 141
          § 142
       Sechster Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 142a
    Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
       Erster Unterabschnitt Berufung
          § 143
          § 144
          § 145
          §§ 146 bis 150
          § 151
          § 152
          § 153
          § 154
          § 155
          § 156
          § 157
          § 157a
          § 158
          § 159
       Zweiter Unterabschnitt Revision
          § 160
          § 160a
          § 161
          § 162
          § 163
          § 164
          § 165
          § 166
          § 167
          § 168
          § 169
          § 170
          § 170a
          § 171
       Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 172
          § 173
          § 174
          § 175
          § 176
          § 177
          § 178
          § 178a
    Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
       § 179
       § 180
       § 181
       § 182
       § 182a
    Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
       Erster Unterabschnitt Kosten
          § 183
          § 184
          § 185
          § 186
          § 187
          § 188
          § 189
          § 190
          § 191
          § 192
          § 193
          § 194
          § 195
          § 196
          § 197
          § 197a
          § 197b
       Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung
          § 198
          § 199
          § 200
          § 201
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 202
    § 203
    § 203a
    § 204
    § 205
    § 206
    § 207
    § 208
    § 209
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 210
    § 211
    §§ 212 bis 217
    § 218
    § 219
    §§ 220 bis 223

§ 12


(1) 1 Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. 2 Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) 1 In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. 2 Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 2 In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.



(3) 1 In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 2 In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 3 Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.



(heute geltende Fassung) 

§ 16


(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. 2 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.

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(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein



(4) 1 Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein

1. Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;

2. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;

3. Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;

4. Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte;

5. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

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2 Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.

(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.

(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.



§ 22


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(1) 1 Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird. 2 Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. 3 Er kann von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. 4 Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.



(1) 1 Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. 2 Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. 3 Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. 4 Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) 1 Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. 2 Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 3 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. 2 Die Anordnung ist unanfechtbar.



§ 75


(1) 1 Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2 In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) 1 Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. 3 Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 4 Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. 5 Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 6 Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. 7 Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. 8 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 9 Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

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(2b) 1 In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. 2 Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. 3 Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. 4 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 5 Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) 1 Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. 2 Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3 Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) 1 Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2 Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.



§ 137


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1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Absatz 6 erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5 Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.



1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4 erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5 Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

§ 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.



2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 210 (neu)




§ 210


vorherige Änderung

 


1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2 Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.