Das
Gesetz über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 1 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."
- 2.
- § 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) §
2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."
- 3.
- § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) §
7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."
- 4.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halbjährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kindergeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach §
139a der
Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge."
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Hilfsmerkmale
Als Hilfsmerkmale werden erfasst:
- 1.
- die Nummern der Finanzämter,
- 2.
- die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
- 3.
- die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,
- 4.
- die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
- 5.
- für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
- 6.
- für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6.
Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden."
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:
„(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."
- b)
- In Absatz 7 werden im ersten Satzteil die Wörter „Absätze 1 bis 6a" durch die Wörter „Absätze 1 bis 6b" ersetzt.
- 7.
- Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592