Das
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt §
6 entsprechend."
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer
- 1.
- einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- 2.
- eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist."
- 3.
- Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen kann die praktische Einweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden."
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442