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Änderung § 2 KTFG vom 18.12.2019

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§ 2 KTFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 KTFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Sondervermögens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. 2 Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. 3 Aus dem Sondervermögen können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

- Energieeffizienz,

- erneuerbare Energien,

- Energiespeicher-
und Netztechnologien,

- energetische Gebäudesanierung,

- nationaler Klimaschutz,

- internationaler Klima- und Umweltschutz,

- Entwicklung
der Elektromobilität.

4 Zudem können aus
dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 5 Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.

(2) Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung dienen. 2 Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3 Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.

(2) Aus
dem Sondervermögen können auch

1.
Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,

2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden,
die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder

3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten.

(3) Programmausgaben
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

(heute geltende Fassung)