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Änderung § 2 KTFG vom 06.08.2011

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§ 2 KTFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
§ 2 KTFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2011 BGBl. I S. 1702
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Sondervermögens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung. Aus dem Sondervermögen sollen Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. 2 Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. 3 Aus dem Sondervermögen können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

- Energieeffizienz,

- erneuerbare Energien,

- Energiespeicher- und Netztechnologien,

- energetische Gebäudesanierung,

- nationaler Klimaschutz,

vorherige Änderung

- internationaler Klima- und Umweltschutz.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.



- internationaler Klima- und Umweltschutz,

- Entwicklung der Elektromobilität.

4 Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 5 Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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