Änderung § 2a KTFG vom 22.07.2022

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§ 2a KTFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 2a KTFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. 2 Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. 3 Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:

1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,

2. Förderung von Investitionen für eine kohlendioxidneutrale Mobilität,

3. Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge,

4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung oder

5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.




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