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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. August 2011 KTFG § 2, § 4

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Energieversorgung" die Wörter „sowie zum Klimaschutz" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden das Wort „sollen" durch das Wort „können" und der Punkt nach dem Wort „Umweltschutz" durch ein Komma ersetzt und die folgenden Wörter angefügt:

„-
Entwicklung der Elektromobilität."

dd)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden."

ee)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

„1.
die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,".

cc)
Nach der neuen Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,".

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

ee)
Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bund kann dem Sondervermögen im Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von 225 Millionen Euro gewähren."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Sondervermögens" die Wörter „am Kreditmarkt" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres."



 

Zitierungen von Artikel 1 EKFG-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EKFG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EKFG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 12 HG 2014 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung, Zuweisung an das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"
... „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, dem Sondervermögen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 BSVermÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, wird wie folgt ...