Änderung § 6 10. BImSchV vom 20.12.2019

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§ 6 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)


(Text alte Fassung)

Ethanolkraftstoff (E85) darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt.

(Text neue Fassung)

Ethanolkraftstoff (E85) darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, genügt.




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