Artikel 11 Aufhebung von Vorschriften zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen
(188-26)
Die Artikel 1a und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen vom 21. Juni 1972 (BGBl. 1972 II S. 653), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) geändert worden ist, werden aufgehoben.
interne Verweise
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