(200-2)
§
5 des
Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 5
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328