(2331-8)
Der Vierte Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 14a des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben.