Artikel 49 Änderung des Gesetzes über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
(442-3)
In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter „das Reichspatentamt" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
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