Artikel 83 Aufhebung des Gesetzes über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen
(7811-5)
Das Gesetz über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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