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Artikel 101 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 101 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs



(932-1)

In § 4 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 932-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 100 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 3. Mai 1886," gestrichen und die Angabe „(Reichsgesetzbl. S. 131)" durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist" ersetzt.