(9515-15)
§
6 der
Allgemeinen Lotsverordnung vom
21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben."
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728